Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 A. 2026, Art. 321 ZPO N 20), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Kistler/Wuillemin, a.a.O., Art. 321 ZPO N 22), eine inhaltliche Nachbes- serung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehe- lin/Mosimann, a.a.O., § 26 N 42; Kistler/Wuillemin, a.a.O., Art. 321 ZPO N 24);
- sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde mit allen Begrün- dungen auseinanderzusetzen hat, wenn sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2; Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Kistler/Wuillemin, a.a.O., Art. 321 ZPO N 20);
- sich anhand einer Schlüssigkeitsprüfung bestimmt, ob eine Rüge hinrei- chend begründet ist, und demnach zu fragen ist, ob die Argumentation des Be- schwerdeführers – unterstellt sie sei gültig und zutreffend – die vorinstanzliche Erwägung widerlegen würde (Kistler/Wuillemin, a.a.O., Art. 321 ZPO N 20 m.H.);
- die Vorinstanz das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch damit begrün- dete, dass der Gesuchsteller es unterlassen habe aufzuzeigen, wann er den behaupteten Revisionsgrund entdeckt habe und mit welchem Beweismittel er dies zu belegen vermöge, weshalb auf das Revisionsgesuch mangels behaup- teter und nachgewiesener Revisionsfrist nicht einzutreten sei (angef. Verfü- gung, E. 2.1 f.);
- die Vorinstanz darüber hinaus erwog, das Revisionsgesuch wäre aus mehreren Gründen auch abzuweisen gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden können, so namentlich deshalb, weil sich der Gesuchsteller auf angeb- lich entscheidende Beweismittel berufe, die erst nach dem Scheidungsurteil
Kantonsgericht Schwyz 4 vom 29. April 2025 entstanden seien, revisionsrelevant gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO jedoch nur solche nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweis- mittel seien, die im Zeitpunkt des Erstprozesses bereits existiert hätten, sodass die Entdeckung des vorgebrachten Beweismittels Vi-KB B datierend vom
25. September 2025 keinen Revisionsgrund darstelle (angef. Verfügung, E. 3.1);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, es sei rechtlich unhalt- bar, dass die Vorinstanz das C.________-Schreiben vom 25. September 2025 als unbeachtlich qualifiziere, weil es sich angeblich nicht um eine neue Tatsa- che handle (KG-act. 1, S. 7);
- der Beschwerdeführer mit dieser Rüge die Erwägungen der Vorinstanz gleich doppelt verkennt, weil diese erstens das Schreiben der C.________ vom
25. September 2025 (Vi-KB B) nicht als Tatsache, sondern als Beweismittel qualifizierte und zweitens dieses Beweismittel, welches erst nach dem Schei- dungsurteil entstanden ist, eben gerade als neu betrachtete und damit gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nicht als Revisionsgrund anerkannte (angef. Ver- fügung, E. 3.1);
- der Beschwerdeführer folglich in Verkennung der vorinstanzlichen Erwä- gung sich nicht schlüssig mit der selbständigen Begründung auseinandersetzt, wonach das Schreiben der C.________ vom 25. September 2025 (Vi-KB B) als Beweismittel, das erst nach dem Scheidungsurteil entstanden ist, gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO keinen Revisionsgrund darstellt;
- die Rüge des Beschwerdeführers sich folglich als nicht hinreichend be- gründet erweist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer ausserdem ausführt, die Vorinstanz weise in E. 4 zwar zutreffend darauf hin, dass ein reiner Rechtsfehler für sich genommen kei- nen Revisionsgrund darstelle, er jedoch geltend macht, dass „unabhängig von
Kantonsgericht Schwyz 5 der Revision“ das Scheidungsurteil einen derart schwerwiegenden und offen- sichtlichen Rechtsanwendungsfehler enthalte, dass das Kantonsgericht diesen im Rahmen der vorliegenden Beschwerde korrigieren müsse (KG-act. 1, S. 10 f.);
- Anfechtungsobjekt die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2026 bil- det, mit dem die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht eintrat;
- das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz einzig die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung im Rahmen der vorgetragenen Beschwerde- gründe (Art. 320 ZPO) zu beurteilen hat;
- für eine Korrektur des Scheidungsurteils „unabhängig von der Revision“ das Kantonsgericht offensichtlich nicht zuständig ist, weshalb auch diesbezüg- lich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Verfahrensausgang der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), da die Beschwerde den Begründungs- anforderungen nicht genügt;
- die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind;
- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde;
- das Nichteintreten auf die Beschwerde wie auch der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in die Kompetenz des Vorsitzenden fallen (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, sofern der Mindeststreitwert von Fr. 30’000.00 erreicht ist oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. KG-act. 3), die Be- schwerdegegnerin (1/R, inkl. KG-act. 1 und 3), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. Februar 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. Februar 2026 ZK2 2026 17 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________ Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________ Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Revision (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 12. Januar 2026, ZEV 2025 138);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 29. April 2025 die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB schied und die Scheidungsne- benfolgen regelte (nachfolgend Scheidungsurteil; Vi-KB A), wobei dieses Urteil anerkanntermassen in Rechtskraft erwuchs (vgl. Vi-act. A/I, S. 3 Ziff. 1 f.);
- der Gesuchsteller am 17. November 2025 beim Bezirksgericht Höfe ein Revisionsgesuch einreichte und die Aufhebung von Dispositivziffer 8 des Schei- dungsurteils betreffend Vorsorgeausgleich sowie Neuberechnung der Teilung der Austrittsleistung verlangte (Vi-act. A/I, S. 2);
- die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 12. Januar 2026 auf das Revisionsgesuch unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstel- lers nicht eintrat (angef. Verfügung);
- der Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. Fe- bruar 2026 diese Verfügung beim Kantonsgericht anfocht und in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragte (KG-act. 1);
- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Be- schwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf wel- chen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, sich in der Beschwerde mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025,
Kantonsgericht Schwyz 3 Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zi- vilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 42; Kistler/Wuillemin, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III,
2. A. 2026, Art. 321 ZPO N 20), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Kistler/Wuillemin, a.a.O., Art. 321 ZPO N 22), eine inhaltliche Nachbes- serung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehe- lin/Mosimann, a.a.O., § 26 N 42; Kistler/Wuillemin, a.a.O., Art. 321 ZPO N 24);
- sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde mit allen Begrün- dungen auseinanderzusetzen hat, wenn sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2; Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Kistler/Wuillemin, a.a.O., Art. 321 ZPO N 20);
- sich anhand einer Schlüssigkeitsprüfung bestimmt, ob eine Rüge hinrei- chend begründet ist, und demnach zu fragen ist, ob die Argumentation des Be- schwerdeführers – unterstellt sie sei gültig und zutreffend – die vorinstanzliche Erwägung widerlegen würde (Kistler/Wuillemin, a.a.O., Art. 321 ZPO N 20 m.H.);
- die Vorinstanz das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch damit begrün- dete, dass der Gesuchsteller es unterlassen habe aufzuzeigen, wann er den behaupteten Revisionsgrund entdeckt habe und mit welchem Beweismittel er dies zu belegen vermöge, weshalb auf das Revisionsgesuch mangels behaup- teter und nachgewiesener Revisionsfrist nicht einzutreten sei (angef. Verfü- gung, E. 2.1 f.);
- die Vorinstanz darüber hinaus erwog, das Revisionsgesuch wäre aus mehreren Gründen auch abzuweisen gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden können, so namentlich deshalb, weil sich der Gesuchsteller auf angeb- lich entscheidende Beweismittel berufe, die erst nach dem Scheidungsurteil
Kantonsgericht Schwyz 4 vom 29. April 2025 entstanden seien, revisionsrelevant gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO jedoch nur solche nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweis- mittel seien, die im Zeitpunkt des Erstprozesses bereits existiert hätten, sodass die Entdeckung des vorgebrachten Beweismittels Vi-KB B datierend vom
25. September 2025 keinen Revisionsgrund darstelle (angef. Verfügung, E. 3.1);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, es sei rechtlich unhalt- bar, dass die Vorinstanz das C.________-Schreiben vom 25. September 2025 als unbeachtlich qualifiziere, weil es sich angeblich nicht um eine neue Tatsa- che handle (KG-act. 1, S. 7);
- der Beschwerdeführer mit dieser Rüge die Erwägungen der Vorinstanz gleich doppelt verkennt, weil diese erstens das Schreiben der C.________ vom
25. September 2025 (Vi-KB B) nicht als Tatsache, sondern als Beweismittel qualifizierte und zweitens dieses Beweismittel, welches erst nach dem Schei- dungsurteil entstanden ist, eben gerade als neu betrachtete und damit gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nicht als Revisionsgrund anerkannte (angef. Ver- fügung, E. 3.1);
- der Beschwerdeführer folglich in Verkennung der vorinstanzlichen Erwä- gung sich nicht schlüssig mit der selbständigen Begründung auseinandersetzt, wonach das Schreiben der C.________ vom 25. September 2025 (Vi-KB B) als Beweismittel, das erst nach dem Scheidungsurteil entstanden ist, gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO keinen Revisionsgrund darstellt;
- die Rüge des Beschwerdeführers sich folglich als nicht hinreichend be- gründet erweist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer ausserdem ausführt, die Vorinstanz weise in E. 4 zwar zutreffend darauf hin, dass ein reiner Rechtsfehler für sich genommen kei- nen Revisionsgrund darstelle, er jedoch geltend macht, dass „unabhängig von
Kantonsgericht Schwyz 5 der Revision“ das Scheidungsurteil einen derart schwerwiegenden und offen- sichtlichen Rechtsanwendungsfehler enthalte, dass das Kantonsgericht diesen im Rahmen der vorliegenden Beschwerde korrigieren müsse (KG-act. 1, S. 10 f.);
- Anfechtungsobjekt die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2026 bil- det, mit dem die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht eintrat;
- das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz einzig die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung im Rahmen der vorgetragenen Beschwerde- gründe (Art. 320 ZPO) zu beurteilen hat;
- für eine Korrektur des Scheidungsurteils „unabhängig von der Revision“ das Kantonsgericht offensichtlich nicht zuständig ist, weshalb auch diesbezüg- lich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Verfahrensausgang der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), da die Beschwerde den Begründungs- anforderungen nicht genügt;
- die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind;
- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde;
- das Nichteintreten auf die Beschwerde wie auch der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in die Kompetenz des Vorsitzenden fallen (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, sofern der Mindeststreitwert von Fr. 30’000.00 erreicht ist oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
6. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. KG-act. 3), die Be- schwerdegegnerin (1/R, inkl. KG-act. 1 und 3), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. Februar 2026 amu